IG SicheRheJt-mit-Zukunft, Gutenbergstrasse 23, 8640 Rapperswil
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Referendum gegen die Totalrevision des Feuerschutzreglements der Stadt Rapperswil-Jona 

Per 1. Januar 2021 tritt das neue kantonale Feuerschutzgesetz (FSG) sowie die Verordnung zum Feuerschutzgesetz in Kraft. Da das städtische Feuerschutz-reglement auf diesem Gesetz und der Verordnung basiert, muss auch dieses angepasst werden.

Überarbeitung des Feuerschutzreglements in einer Nacht und Nebel Aktion 

Im Sommer hiess es in einer schriftlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Feuerschutzkommission (FSK) noch, dass die Überarbeitung nicht dringlich ist und auch noch im 2021 erfolgen kann. Ende November wurde der FSK einen Entwurf vorgelegt, der von der Sicherheitsverwaltung erarbeitet wurde. In einer schnellen Aktion – quasi bei Nacht und Nebel –  wurde der Entwurf diskutiert. Vorschläge und Änderungswünsche kamen hauptsächlich vom suspendierten Kompanie Kommandanten. Teilweise wurden diese einbezogen, teilweise bewusst abgelehnt, da es um Regelungen in Bezug auf das laufende Rechtsverfahren mit Nebentätigkeiten oder die Reorganisation der Feuerwehr ging.

Keine Totalrevision, nur Anpassungen

Eine Gegenüberstellung zeigt, dass nicht eine Totalrevision angestrebt wurde, sondern wo möglich das Alte übernommen wurde, unbequeme Vorgaben und Überwachungen eliminiert werden und weitere Entscheidungskompetenzen dem Feuerwehrkommandanten zugewiesen werden sollen. Am 11. Dezember wurde nach zwei Sitzungen der FSK (eine davon kurzfristig einberufen) die Endversion verteilt und am 14. Dezember dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt. Auf der anderen Seite konnte der Stadtpräsident und Vorsitzende der FSK nicht einmal eine Aussage zur Wahl der Kommission machen. Die Amtsperiode läuft mit der Legislatur per 31. Dezember 2020 ab. Wer in der Zeit bis am 1. März die Aufsicht ausübt ist ungeklärt.

Das Referendum ist erreicht. Es kommt zu einer Abstimmung!

Die IG SicheRheJt-mit-Zukunft hat seit 4. Januar 2021 1’289 gültige  Unterschriften  gesammel und am 12. Februar der Stadtverwaltung übergeben. Eine Abstimmung muss nun durchgeführt werden. 
Herzlichen Dank an alle Unterstützerinnen und Unterstützer.

Stadt zieht Reglement zurück und legt ein überarbeitetes Reglement neu auf

Der Stadtrat von Rapperswil hat am 9. September seinen Beschluss kommuniziert, dass das am 4. Januar 2021 aufgelegte Feuerschutzreglement zurückgezogen wird. Im Oktober soll dann ein überarbeitetes Feuerwehrreglement aufgelegt werden. Das Referendumskomitee hat zusammen mit den Ortsparteien SP, CVP, GLP einen Vorschlag eingereicht und mit der neuen Feuerschutzkommission abgestimmt. Die Parteien dun die IG befürworten das Vorgehen.

Detailinformationen und eine Gegenüberstellung des überarbeiteten Feuerwehrreglement sind unter folgendem Link ersichtlich:
Neuauflage Feuerwehrreglement Stadt Rapperswil-Jona

Neues Feuerwehrreglement in Kraft

Am 1. Januar 2022 trat das neue Feuerwehrreglement in Kraft.
Wir haben es für Sie auf der städtischen Webseite gesucht und es ist hier einsehbar. Lesen Sie das Feuerwehrreglement.

Gesammelte Unterschriften

Herzlichen Dank für die grosse Unterstützung!

Unterschriften

amtlich geprüfte 
Unterschriften

ungültige
Unterschriften

Referendum erreicht!

Übergabe der 1’289 Unterschriften

Von den über 1’300 gesammelten Unterschriften konnten am 12. Februar 1’289 gültige Unterschriften übergeben werden. Das ist ein deutliches Zeichen der Bevölkerung.

Was wollen wir erreichen

Jetzt haben wir die Chance, einen attraktiven, motivierenden und gut organisierten freiwillige Dienstbetrieb zu beschreiben. Dabei sollen das neue kantonale Gesetz und die Verordnung einbezogen werden. Das neue Reglement soll klar und einfach sein.  

ORGANISATION

• Die freiwillige Dienstleistung muss im Vordergrund stehen. Es muss eine attraktive “Anstellung” für die Freiwilligen geben, die ihre Freizeit dazu einsetzen, um den Bürgern zu helfen. Dazu soll ein Anstellungsvertrag erarbeitet werden.

FEUERSCHUTZKOMMISSION

Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der Feuerschutzkommission müssen klar beschrieben sein, so dass die Mitglieder  wissen was sie zu tun haben. Es braucht kein zahnloses Alibigremium, sondern eine Aufsichtskommission mit Kompetenzen.

EINBEZUG DER PARTEIEN

Die Ortsparteien müssen in die Erarbeitung dieses wichtigen Werks resp. Werke (Reglement, Anstellungsvertrag, usw.) miteinbezogen werden. Daneben sind unabhängige Fachpersonen beizuziehen, um Fachaspekte zukunftsgerichtet einzubringen.

TRANSPARENZ

Willkür, Mobbing und Mauscheleien haben in einer freiwilligen Sicherheitsorganisation nichts verloren. Das Reglement muss Transparenz über die Kosten, den Nutzen und die Aufgaben bringen. Abhängigkeiten zu anderen Tätigkeiten, wie Bewilligungen, Polizeidienst, Brandschutzvorgaben usw. müssen getrennt werden.

Informieren Sie sich über die Unterschiede

Interessierte finden unter folgenden Links das neue Gesetz und die neue Verodnung, gültig ab 1.1.2021

Neues kantonales Gesetz über den Feuerschutz

neue Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz

städtisches Feuerschutzregelement

AKTUELLE AUSGABE

Feuerschutzreglement neu

NEUE AUSGABE

GEGENÜBERSTELLUNG

Relevante Änderungen in der Kurzübersicht

In Kürze die wichtigstenUnterschiede zwischen dem alten und neuen Feuerschutzreglement inkl. Bemerkungen zu den Veränderungen von der IG SicheRheJt-mit-Zukunft verfasst.

ALTES REGLEMENT
Art. 3 Feuerschutzkommission

1Die Feuerschutzkommission erfüllt die Aufgaben des Feuerschutzes nach übergeordnetem Feuerschutzrecht.

2Sie besteht aus 5 – 7 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein Mitglied des Stadtrats
b) dem Feuerwehrkommandanten
c) weiteren Mitgliedern

NEUES REGLEMENT
Art. 3 Feuerschutzkommission

1Die Feuerschutzkommission setzt sich wie folgt zusammen:
a) zwei Mitglieder des Stadtrats;
b) drei weitere Mitglieder, welche weder eine Aufgabe im Rahmen der Stadt haben noch Angehörige der Feuerwehr sind;
c) der Feuerwehrkommandant;
d) zwei Angehörige der Feuerwehr

2Der Stadtrat bestimmt das Präsidium.

4Die Feuerschutzkommission
a) überwacht die Feuerwehr und erteilt ihr Weisungen;
b) beantragt dem Stadtrat das Budget sowie den Tarif für Entschädigungen und Dienstleistungen;
c) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihr dieses Reglement zuweist.

BEMERKUNGEN
Art. 3 Feuerschutzkommission

1Da es um eine Aufsichtsfunktion geht, sollte der Kommandant kein Stimmrecht besitzen und keine Angehörigen umfassen, die sich selbst kontrollieren resp. keine dem “Chef” gegenteilige Meinung vertreten dürfen.

4Im Grundsatz sind noch drei Aufgaben und Kompetenzen der FSK beschrieben und zugeordnet. Noch zwei weitere werden in den folgenden Artikel erwähnt.
Frühere Aufgaben gemäss kantonaler Verordnung Art. 69 sind hier ersichtlich

ALTES REGLEMENT
Art. 8 Feuerwehrpflicht / Einteilung

1Die Einteilung in die Feuerwehr erfolgt auf Jahresbeginn, frühestens auf den 1. Januar des Jahrs, das dem vollendeten 20. Altersjahr folgt.

2Die Entlassung erfolgt auf Ende eines Kalenderjahrs. Der Feuerwehrdienst dauert bis zum 31. Dezember des Jahrs, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird. Entlassungen nach dem 50. Altersjahr richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Feuerschutzgesetzes.

NEUES REGLEMENT
Art. 8 Feuerwehrpflicht / Einteilung und Entlassung

1Die Einteilung in die Feuerwehr erfolgt auf Jahresbeginn, frühestens auf den 1. Januar des Jahres, das dem vollendeten 18. Altersjahr folgt.

2Die Entlassung erfolgt auf Ende eines Kalenderjahres. Der Feuerwehrdienst dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.

3Ausnahmen von der Einteilung und Entlassung gelten:
a) für festangestellte Mitarbeitende der Stadtverwaltung sowie
b) Feuerwehrinstruktoren FKS (Feuerwehrkoordination Schweiz);
c) für Angehörige der Jugendfeuerwehr;
d) für Angehörige des Oldiezugs.

4Im Sinne einer Übergangsregelung können mit Angehörigen der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr bei Inkrafttreten dieses Erlasses erreicht haben, separate Vereinbarungen getroffen werden.

BEMERKUNGEN
Art. 8 Feuerwehrpflicht / Einteilung und Entlassung

1Es scheint, dass man in Rapperswil-Jona schon nach dem 18. Altersjahr in die Feuerwehr eingeteilt wird. Gemäss Gesetz ist man erst nach dem 20. Altersjahr dazu verpflichtet.

2Unklar bleibt, ob hier der freiwillige Dienst oder der Pflichtdienst gemeint ist. Der Artikel steht unter der Rubrik Feuerwehrpflicht. Der Kommandant will aber die freiwillige Dienstleistung im Alter begrenzen, daher auch die Ausnahmen.
3Wobei man sich fragen kann, ob Jugendfeuerwehr und Oldizug mit der Schadensbekämpfung und der Feuerwehrpflicht etwas zu tun haben. Gleichzeitig stellen sich hier auch finanzielle Fragen. Wie werden die weiteren Aufgaben wie Sanitätszug, Wasserrettung und Oldizug finanziert? Ist es zulässig, diese aus den Feuerwehrersatzabgaben zu bezahlen?
Warum braucht es eine Alterslimite für freiwillige Dienste, wenn jetzt schon ein Unterbestand besteht? 

ALTES REGLEMENT
Art. 11 Vorübergehende Dispens

1Die Feuerschutzkommission kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen vorübergehend, höchstens jedoch für zwei Jahre, vom Feuerwehrdienst dispensieren.

NEUES REGLEMENT
Art. 11 Vorübergehende Dispens

1Das Kommando kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen vorübergehend, höchstens jedoch für ein Jahr, vom Feuerwehrdienst dispensieren. Der Entscheid über Dispensationen von mehr als einem Jahr obliegt der Feuerschutzkommission.

BEMERKUNGEN
Art. 11 Vorübergehende Dispens

1Die Kompetenz wird zum Kommando verschoben. Lässt sich fragen, ob das Kommando genügend weitsichtig ist, solche Massnahmen anzuwenden. Im 2020 wurden vier Personen vom Kommando dispensiert, ohne Beschluss der FSK. Soll hier nun die Regelung dazu nachträglich erfolgen?

ALTES REGLEMENT
Art. 12 Umteilung

Die Feuerschutzkommission kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen zu den Abgabepflichtigen umteilen, insbesondere wenn

a) der Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses darum nachsucht,
b) der Dienstpflichtige seinen Dienstpflichten, 50% der Übungen, nicht genügend nachkommt,
c) die vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensierte Person nach Ablauf der Dispens keinen Feuerwehrdienst mehr leisten kann oder will.

NEUES REGLEMENT
Art. 12 Umteilung

1Der Stab kann Angehörige der Feuerwehr in begründeten Fällen zu den Abgabepflichtigen umteilen, insbesondere wenn

a) die gesundheitlichen Voraussetzungen für den allgemeinen Dienst und den Atemschutzdienst nicht mehr sichergestellt sind. Dies wird periodisch nach den Vorschriften des SFV (Schweizerischer Feuerwehrverband) von einem Vertrauensarzt überprüft. Eine Zwischenuntersuchung kann durch das Kommando angeordnet werden;
b) der Dienstpflichtige seinen Dienstpflichten in mindestens 20% der Übungen unentschuldigt nicht nachkommt;
c) die vorübergehend vom Feuerwehrdienst dispensierte Person nach Ablauf der Dispens keinen Feuerwehrdienst mehr leisten kann oder will;
d) der Dienstpflichtige den Übungsbetrieb oder die Einsatzbereitschaft mit seinem Verhalten übermässig stört.



2Die, respektive der Angehörige der Feuerwehr kann eine Neubeurteilung des Entscheids des Stabs durch die Feuerschutzkommission verlangen.

BEMERKUNGEN
Art. 12 Umteilung

1Nun wird die Kompetenz von der FSK sogar bis an den Stab delegiert. Ob da ein offener Blick und eine diskriminierungsloser Entscheid getroffen werden kann?
Es geht hier in der Regel um einen freiwilligen Dienst, der dann Ersatzabgaben zur Folge hat. Dann ist die Frage ob gesundheitliche Einschränkungen nur ein “kann”- Grund oder ein “muss”-Grund ist. 

Zu a): Warum müssen die Wasserretter, die Sanitätszugangehörige und die Oldiezugangehörigen für den Atemschutzdienst tauglich sein? Sicher ist das beim Eintritt in die  Jugendfeuerwehr kein Kriterium. Vermutlich reduziert diese Vorschrift das Korps um 40 Personen. Ebenfalls lässt es offen, ob der Kommandant jederzeit eine Untersuchung anordnen kann;  natrürlich ohne vorgängiges Gespräch! 

Zu d): Scheinbar ist die Führung von Freiwilligen so schwierig, dass man “Störer” entfernen muss. Ich nehme an, es sind die “unerwünschten” wie wir gemeint. Ein Freipass für Willkür, wenn die Führungskompetenzen fehlen.

2Die FSK muss die erste Instanz sein, die beurteilt, ob ein Antrag für Umteilung gerechtfertigt ist oder nicht. Der Stadtrat die Zweite.

ALTES REGLEMENT
Art. 13 Organisation / Gliederung

Die Feuerwehr gliedert sich in
a) Stab
b) zwei Kompanien mit je einem Ersteinsatzelement
c) einen Sanitätszug
d) Industrielöschzug Geberit
e) Industrielöschzug Weidmann
f) Betriebsfeuerwehr SBB
g) Stabszug
h) Jugendfeuerwehr

NEUES REGLEMENT
Art. 13 Organisation / Gliederung

Die Feuerwehr gliedert sich in
a) Kommando (bestehend aus Kommandant und Vizekommandant);
b) Stab (bestehend aus sämtlichen Zugführern mit Ausnahme des Oldiezugs);
c) Einsatzzüge;
d) Wasserrettungszug mit Taucher; e) regionaler Sanitätszug mit First Responder;
f) Stabszug;
g) Jugendfeuerwehr;
h) Oldiezug;
i) Formation mit Spezialaufgaben.

BEMERKUNGEN
Art. 13 Organisation / Gliederung

Die Organisation stimmte schon länger nicht mehr mit der Vorgabe überein. Hauptsächlich wurden die Betriebsfeuerwehren (Industrielöschzüge) aufgelöst. Die SBB war nie integriert in die Feuerwehr Rapperswil-Jona. Im Sommer wurde die neue Organisation ohne Bewilligung umgesetzt. Auf Intervention wurde sie dann als Testorganisation bis 31.12 2020 betitelt. Die FSK wurde nur über positive Vorteile informiert. Kritik ist nicht erwünscht und Rückmeldungen aus dem Korps werden nicht kommuniziert. Wichtig war, dass es keine Kompanie Kommandanten mehr gibt, damit diese Position aufgelöst werden kann.
Hier stellt sich die Frage nach der Aufgabe der Feuerwehr. Was wird wie finanziert? Was kostet uns diese Organisation? Welcher nutzen hat die Stadt mit welchen Einheiten?

ALTES REGLEMENT
Art. 14 Dienstgrade der Offiziere

1Für die Dienstgrade der Offiziere gilt folgende Regelung:
Kommandant         Oberstleutnant
Vizekommandant  Major
Kompaniechef       Hauptmann
Offiziere mit besonderen Aufgaben                Hauptmann

2Der Stadtrat wählt auf Antrag der Feuerschutzkommission den Kommandanten und den Vizekommandanten.

NEUES REGLEMENT
Art. 14 Dienstgrade der Offiziere

1Für die Dienstgrade der Offiziere gilt folgende Regelung:
Kommandant        Oberstleutnant
Vizekommandant Major
Zugführer               Oberleutnant Instruktoren FKS   Hauptmann

2Der Stadtrat wählt das Kommando.




3Alle weiteren Dienstgrade und Funktionen werden durch das Kommando in Zusammenarbeit mit dem Stab vergeben.

4Bei Änderung der Funktion wird der Dienstgrad entsprechend auf- oder abgestuft.




5Für eine Beförderung sind Eignung, Erfahrung und im Grundsatz entsprechende Ausbildungen erforderlich.

BEMERKUNGEN
Art. 14 Dienstgrade der Offiziere

1Unbestritten haben Instruktoren eine umfassende Ausbildung und Ausbildungserfahrung. Ob sie nur darum im Grad Hauptmann sein sollen oder ob nur die enstanden Lücke ohen Kompanie Kommandanten gefüllt werden soll, ist unklar.

2Die FSK wird diese Kompetenz und Aufgabe los. Der Stadtrat entscheidet direkt. Vermutlich, weil es sich um Angestellte der Stadt handelt? Macht das Sinn?

3Die FSK verliert auch hier die Kompetenz die Offiziere zu bestimmen. Die Mauschelei findet im,  vom Kommando beherrschten, Stab statt.

4Viele Dienstgrade erreicht man nur, wenn auch die Ausbildung dazu erfüllt ist. Ebenfalls hängen Weiterbildung oder weiter Kurse vom Rang ab. Eine Herabstufung macht nur auf Kommandoebene Sinn und ist darunter eine unübliche Massnahme. 

5Auch hier wird etwas geregelt, das schon per se klar ist, aber nicht angewendet wurde. So wurden Personen befördert, obwohl die notwendigen Ausbildungskurse nicht erfüllt waren.

ALTES REGLEMENT
Art. 15 Übungsplan

1Der Kommandant legt die Übungsthemen fest und bestimmt die verantwortlichen Leiter.

2Die Feuerschutzkommission genehmigt den Jahres-Übungsplan.

NEUES REGLEMENT
Art. 15 Übungsplan

1Das Kommando legt in Zusammenarbeit mit den Instruktoren FKS die Übungsthemen fest und bestimmt die verantwortlichen Leiter.

2Die Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen genehmigt den Jahres-Übungsplan.

BEMERKUNGEN
Art. 15 Übungsplan

1Das stimmt für die Feuerwehr, aber nicht für die Wasserrettung, den Sanitätszug oder die Jugendfeuerwehr. Dort gibt es keine “Instruktoren”. Dazu gibt es die Leiter der Fachbereiche.

2Die FSK wird einmal mehr einer Aufgabe enthoben. Dabei sind auch finanzielle Aspekte im Übungsplan zu beachten. Die Gebäudeversicherung genehmigt den Jahrs-Plan nicht. Im Gesetz wird nur die Einreichung verlangt.

ALTES REGLEMENT
Art. 17 Ausrüstung / Persönliches Material

1Neueingeteilte fassen ihre persönliche Ausrüstung nach dem Erhalt des Aufgebots.

NEUES REGLEMENT
Art. 17 Ausrüstung / Persönliches Material

1Angehörige der Feuerwehr werden mit einer persönlichen Ausrüstung ausgerüstet, welche dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

BEMERKUNGEN
Art. 17 Ausrüstung / Persönliches Material

1Das lässt einen grossen Spielraum für anhaltend teure Investitionen in die neuste Ausrüstung. Ob wir uns das als Stadt wirklich leisten wollen?

ALTES REGLEMENT
Art. 19 Hilfeleistung ausserhalb des Einsatzgebiets

1Bei Hilferufen von ausserhalb des Einsatzgebiets bestimmt das Kommando die Anzahl und die Ausrüstung der ausrückenden Mannschaften.

2Die Feuerwehr rückt nach Alarmstufenplan aus.

NEUES REGLEMENT
Art. 19 Hilfeleistung ausserhalb des Einsatzgebiets

1Bei Hilferufen von ausserhalb des Einsatzgebiets bestimmt das Kommando die Anzahl und die Ausrüstung der ausrückenden Mannschaften.



2Diese Einsätze werden der aufbietenden Feuerwehr in Rechnung gestellt. Ausnahmen bewilligt im Einzelfall der Stadtrat auf Antrag der Feuerschutzkommission.

BEMERKUNGEN
Art. 19 Hilfeleistung ausserhalb des Einsatzgebiets

1Wie wollen zwei Personen an 365 Tagen pro Jahr eine Ausrückordnung bestimmen? Das ist schon im alten Reglement falsch resp. nur mit dem Zusatz von Ziffer 2 umsetzbar. Der Einsatzleiter muss das bestimmen, da dieser der erste Offizier ist und den Unterstützungseinsatz leitet. Ev. ist der Kommandant der Einsatzleiter, weil er als Erster ausrückt.

2Ein Gruss an die Nachbarschaftshilfe. Zuerst erhält die Nachbargemeinde immer eine Rechnung und muss dann bei der FSK eine Eingabe machen, die nach der Beratung an den Stadtrat zum Entscheid gegeben wird. 

ALTES REGLEMENT
Art. 20 Verhalten der Dienstpflichtigen

2Als Disziplinarfehler wird die schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht geahndet, insbesondere:
a) Verlassen des Dienstes ohne Erlaubnis
b) Stören der Arbeit
c) Nichtbeachten von Befehlen und Aufgeboten


















NEUES REGLEMENT
Art. 20 Verhalten der Dienstpflichtigen

2Als Disziplinarfehler wird die schuldhafte Verletzung der Dienstpflicht geahndet, insbesondere:
a) Verlassen des Dienstes ohne Erlaubnis;
b) Stören der Arbeit;
c) Nichtbeachten von Befehlen und Aufgeboten;
d) das Konsumieren von Alkohol oder schwerer Schmerz- oder Betäubungsmittel im Dienst oder das vorsätzliche oder grobfahrlässige Einrücken nach der Einnahme respektive unter Einfluss solcher Substanzen.

















3Für Tätigkeiten ausserhalb der Feuerwehr, die einen engen Bezug zur Feuerwehr aufweisen, weil sie beispielsweise auf Wissen basieren, das in der Feuerwehr unter zeitlichem und finanziellem Aufwand angeeignet wurde, gilt eine Meldepflicht an das Kommando.



4Die Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit sowie Einzelpersonen ausserhalb der Feuerwehr erfolgt ausschliesslich durch das Kommando. Das Veröffentlichen von Bildern aus Einsätzen oder Übungen sowie weiterer Einsatzinformationen, insbesondere in den Sozialen Medien, ist untersagt.

BEMERKUNGEN
Art. 20 Verhalten der Dienstpflichtigen

2Da bis heute 100% der Angehörigen der Feuerwehr freiwillig Dienst leisten, ist die Regelung eher unter der Rubrik Feuerwehrpflicht zu sehen.
Schwierig wird es im Abschnitt c und d. Gemäss c muss ein Aufgebot befolgt werden. So muss bei einem Alarm eingerückt werden, ob mit oder ohne Einfluss von Alkohol oder Medikamenten. Gilt daher ein Alkoholverbot für alle Angehörigen der Feuerwehr jederzeit und immer? Wo liegt die Grenze? Die Feuerwehren mussten voreinigen  Jahren politisch masiv intervenieren, da das Führen der schweren Motorfahrzeuge nur mit null Promille erlaubt war und dadurch die Feherwehrfahrzeuge von Milizfeuerwerhleuten vielfach nicht gefahren hätten können. Nun gilt in Rapperswil nicht nur für die Fahrer null Promill, sondern für alle. Ob wir so noch Freiwillige finden? Eine massvolle und umsetzbare Regelung solle im “Anstellungsvertrag” der Feuerwehrleute integriert werden. Ein Anstellungsvertrag ist aus unserer Sicht die bessere Lösung als die vielen Vorschriften aus dem Feuerwehrpflichtteil des Reglements.    

3Im Ernst! Darf man das Wissen aus der Feuerwehr ohne Bewilligung nicht anwenden? Also dürfen keine Knoten mehr gemacht oder Erste-Hilfe geleistet werden? Wie steht es mit dem Fahren eines Lastwagens, wenn die Prüfung durch die Feuerwehr bezahlt wurde? Diese Regelung schiesst am Ziel vorbei! Sie soll die aktuelle Situation bezüglich unrechtmässiger disziplinarischer Massnahmen und das laufende Rechtsverfahren stärken!

4Auch das gehört in einen Anstellungsvertrag. Wobei zu bemerken ist, dass das heute schon von allen unterschrieben werden musste. Mit einseitiger Regelung, dass alle erstellten Fotos von der Feuerwehr veröffentlicht werden dürfen, ohne Nachfrage bei den fotografierten Personen.

Gegenüberstellung Aufgaben Feuerschutzkommission aktuell und neu

Die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten wurden in früher über das Gesetz, die Verordnung dazu und im Feuerschutzreglement geregelt. In jedem Dokument sind klare Aufgaben beschrieben. Im neuen Gesetz und in der Verordnung gibt es keine Feuerschutzkommission (FSK) mehr. Es wird nur noch vom Organ geschrieben, das Zuständig ist. Die Gemeinde muss das zuständige Organ bestimmen. Da im geänderten Feuerschutzreglement kaum Aufgaben und Verantwortungen für die FSK beschrieben werden, fallen die meisten weg. In einem Dokument wurde die Situation von der IG SicheRheJt-mit-Zukunft analysiert.

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