Strafverfahren
Die IG wurde per 20 . April von der Anklagekammer St. Gallen informiert, dass kein Strafverfahren gegen den Feuerwehrkommandanten und Mitarbeitende der Stadt Rapperswil-Jona eröffnet wird. Aufgrund der Veröffentlichung der Vorfälle in der Feuerwehr wurde die IG zur Anzeigerin, da das Untersuchungsamt die Webseite als mögliche Strafanzeige wegen Offizialdelikten gegen Amtsträger einstufte und der Anklagekammer einreichte.
Die Stadt Rapperswil-Jona wurde durch die Anklagekammer zur Stellungnahme zu den Vorfällen aufgefordert, was diese durch einen beauftragten Rechtsanwalt ausführen lies. Die IG wurde über die Eingabe informiert und erfuhr dadurch von den Gründen die zur Strafanzeige führten.
Mit grossem Erstaunen mussten die von den Aktionen betroffenen Personen feststellen, dass die Tatsachen und zeitlichen Abläufe falsch dargestellt wurden. Obwohl dem Stadtrat schon seit mehreren Monaten die beweisenden Unterlagen vorliegen, wurde die Stellungnahme per Stadtratsbeschluss bewilligt und eingereicht, mit dem Antrag, keine Strafanzeige zuzulassen. So wurde behauptet, dass die betroffenen Personen über die Räumung ihrer Garderobenschränke und ihres privaten Materials vorgängig informiert wurden. Ebenfalls hätten Sie jederzeit ihre persönlichen Gegenstände abholen können.
Belegte und dokumentierte Tatsache ist, dass die Räumung ohne Information und im Geheimen durchgeführt wurde und bis heute die persönlichen Gegenstände nicht ausgehändigt wurden. Jegliche Interventionen wurden bis jetzt ignoriert.
Die IG ihrerseits reichte bei der Anklagekammer ihre Beweise und eine Richtigstellung ein.

Erwägungen und Begründungen der Anklagekammer
Die IG ist über die Erwägungen und Begründungen der Anklagekammer nicht erstaunt und diese können auch nachvollzogen werden. Die von den Massnahmen betroffenen Personen haben ihre rechtlichen Forderungen in einem im Moment sistierten Rekurs an den Stadtrat eingereicht, im Wissen, dass diese Punkte keine strafrechtliche Belange haben. Die Anklagekammer stellt dann auch fest, dass diese Punkte mit den verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel geprüft und entschieden werden müssen.
Bezüglich des Sachentzugs (Räumung der Garderobenkästen) wird festgehalten, dass dies ein Antragsdelikt ist. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Monate. Die betroffenen Personen wussten von diesem Umstand und verzichteten bewusst auf eine Strafanzeige.
Die Betroffenen wollten die unerfreuliche Angelegenheit nicht noch mehr eskalieren und setzten auf eine einvernehmliche Gesprächslösung.
Erwartung an den Stadtrat
Die IG fordert den Stadtrat auf, die verhängte Sistierung des Rekursverfahrens sofort zu beenden und zum dringlichen Antrag einen Entscheid zu fällen. Wir sind überzeugt, dass ein klarer Entscheid zum Rekurs nach 11 Monaten möglich sein muss.